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Carola Meißner
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BGB § 1626a - Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern - Familienberatung Carola Meißner
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BGB § 1626a – Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

BGB § 1626a – Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und gemeinsame Kinder haben, liegt das alleinige Sorgerecht per Gesetz bei der Mutter.

Hier kann rasch gehandelt werden, indem Sie einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge (Sorgerecht) stellen. Die Sorgeerklärungen von Mutter und Vater müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Probleme können auftreten, wenn Sie sich als Eltern getrennt haben und die gemeinsame Sorgeerklärung noch nicht beantragt wurde.

Zu dem emotionalen Stress einer Trennung kommt hinzu, dass Sie bei wichtigen Entscheidungen, welche Ihr Kind betreffen, kein Mitspracherecht haben. Ihr Anspruch, sich weiter um das Kind zu kümmern, verloren haben an das alleinige Sorgerecht der Kindsmutter.

Seit Mai 2013 gibt es eine gesetzliche Änderung, die die Rechte der unverheirateten Väter stärkt, den Paragrafen 1626a des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Stellen Sie als Vater beim Familiengericht (Wohnort des Kindes) einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, so kann dieses auf beide Eltern gemeinsam übertragen werden. Auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kindsmutter.

Somit hebt das Familiengericht das alleinige Sorgerecht der Kindsmutter auf.

Entsprechende Anträge sind an keine Frist gekoppelt und können gestellt werden, solange das Kind minderjährig ist. Sie selbst können diese einreichen beim Familiengericht. Entsprechende Formulare finden Sie dazu im Internet, achten Sie auf das Aktualisierungsdatum.

Wenn Ihr Kind vor dem Mai 2013 geboren wurde, Sie der Vater sind und nicht mit der Kindsmutter verheiratet waren bzw. sind können Sie ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind beantragen. Auch wenn die elterliche Sorge vor 2013 schon mal entschieden wurde.

Gibt es Komplikationen bei der Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.

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