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Carola Meißner
Familienberatung
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SGB VIII § 42 – Inobhutnahme


SGB VIII § 42 – Inobhutnahme

Immer wieder werde ich gefragt, ob das Jugendamt einfach so, ein Kind aus der Familie nehmen kann?

Natürlich kann das Jugendamt nicht einfach so, es gibt die gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch (SGB VIII Paragraph 42):

„Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

  • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert“

Die Gründe für Inobhutnahme können sein, die Aufzählung ist nicht vollständig:

  • sexueller Missbrauch

  • körperliche Gewalt

  • Verwahrlosung

  • Drogen- und/oder Alkoholsucht

  • Kriminalität

  • Überforderung der Eltern

Außerhalb dieser Gründe kann es trotzdem passieren, dass es zu einer Inobhutnahme des Kindes kam, hier empfehle ich den Eltern folgendes:

  • Der Inobhutnahme zwingend, möglichst sofort zu widersprechen, ein Elternteil ist ausreichend, der Antrag ist formlos

  • Sich rasch an das zuständige Familiengericht (Wohnort des Kindes) zu wenden

  • Rechtsbeistand, Fachanwälte in Sachen Familienrecht zu besorgen und aktiv mitarbeiten

  • Regelmäßigen Kontakt mit dem eigenen Kind zu beantragen, wichtig gerade bei sehr kleinen Kindern um einer Entfremdung entgegen zu wirken

  • Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wie Familienberatung, Familienbeistand, Suchtberatung, Hilfen zur Erziehung etc.

  • Sich Hilfe zu besorgen im Umfeld Ihres Bekannten- und Verwandtenkreises

  • auch wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen von Inobhutnahmen in Ihren Fall sich als nicht notwendig ergeben haben im Nachgang, überdenken Sie in Ruhe Ihre momentane Situation

Die Trennung von Kind und Eltern sollte als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eingesetzt werden.

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