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Carola Meißner
Familienberatung
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Schlagwort: Inobhutnahme

SGB VIII § 42 – Inobhutnahme

Mehrfach wurde ich in letzter Zeit gefragt: Ob das Jugendamt einfach so, ein Kind aus der Familie nehmen kann? Fachspezifisch spricht man dann von Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

Natürlich kann das Jugendamt nicht einfach so, es gibt ein Gesetz im Sozialgesetzbuch (SGB VIII Paragraph 42):

„Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert“

Sowie enge gesetzliche Vorgaben, was dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen bedeutet.

Zu dringender Gefahr zählt vor allen Dingen, sexueller Missbrauch, körperliche Gewalt, Verwahrlosung. Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Außerhalb dieser Gründe kann es trotzdem passieren, dass es zu einer Inobhutnahme des Kindes kam, hier empfehle ich den Eltern folgendes:

  • Der Inobhutnahme zwingend, möglichst sofort zu widersprechen, ein Elternteil ist ausreichend, der Antrag ist formlos
  • Sich rasch an das zuständige Familiengericht (Wohnort des Kindes) zu wenden
  • Rechtsbeistand, Fachanwälte in Sachen Familienrecht zu besorgen und aktiv mitarbeiten
  • Regelmäßigen Kontakt mit dem eigenen Kind zu beantragen, wichtig gerade bei sehr kleinen Kindern um einer Entfremdung entgegen zu wirken
  • Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wie Familienberatung, Familienbeistand, Suchtberatung, Hilfen zur Erziehung etc.
  • Sich Hilfe zu besorgen im Umfeld Ihres Bekannten- und Verwandtenkreises
  • auch wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen von Inobhutnahmen in Ihren Fall sich als nicht notwendig ergeben haben im Nachgang, überdenken Sie in Ruhe Ihre momentane Situation

Die Trennung von Kind und Eltern sollte als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eingesetzt werden.