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Sofort Kontakt

Carola Meißner
Familienberatung
Falkstraße 73 – 77
47058 Duisburg

Termine nach Vereinbarung, auch am Wochenende und Abends

Tel.: 0203 5188 2392
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BGB § 1626a – Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und gemeinsame Kinder haben, liegt das alleinige Sorgerecht per Gesetz bei der Mutter.

Hier kann rasch gehandelt werden, indem Sie einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge (Sorgerecht) stellen. Die Sorgeerklärungen von Mutter und Vater müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann. Sie können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Probleme können auftreten, wenn Sie sich als Eltern getrennt haben und die gemeinsame Sorgeerklärung noch nicht beantragt wurde.

Zu dem emotionalen Stress einer Trennung kommt hinzu, dass Sie bei wichtigen Entscheidungen, welche Ihr Kind betreffen, kein Mitspracherecht haben. Ihr Anspruch, sich weiter um das Kind zu kümmern, verloren haben an das alleinige Sorgerecht der Kindsmutter.

Seit Mai 2013 gibt es eine gesetzliche Änderung, die die Rechte der unverheirateten Väter stärkt, den Paragrafen 1626a des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Stellen Sie als Vater beim Familiengericht (Wohnort des Kindes) einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, so kann dieses auf beide Eltern gemeinsam übertragen werden. Auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kindsmutter.

Somit hebt das Familiengericht das alleinige Sorgerecht der Kindsmutter auf.

Entsprechende Anträge sind an keine Frist gekoppelt und können gestellt werden, solange das Kind minderjährig ist. Sie selbst können diese einreichen beim Familiengericht. Entsprechende Formulare finden Sie dazu im Internet, achten Sie auf das Aktualisierungsdatum.

Wenn Ihr Kind vor dem Mai 2013 geboren wurde, Sie der Vater sind und nicht mit der Kindsmutter verheiratet waren bzw. sind können Sie ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge für Ihr Kind beantragen. Auch wenn die elterliche Sorge vor 2013 schon mal entschieden wurde.

Gibt es Komplikationen bei der Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.

SGB VIII § 42 – Inobhutnahme

Mehrfach wurde ich in letzter Zeit gefragt: Ob das Jugendamt einfach so, ein Kind aus der Familie nehmen kann? Fachspezifisch spricht man dann von Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

Natürlich kann das Jugendamt nicht einfach so, es gibt ein Gesetz im Sozialgesetzbuch (SGB VIII Paragraph 42):

„Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert“

Sowie enge gesetzliche Vorgaben, was dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen bedeutet.

Zu dringender Gefahr zählt vor allen Dingen, sexueller Missbrauch, körperliche Gewalt, Verwahrlosung. Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Außerhalb dieser Gründe kann es trotzdem passieren, dass es zu einer Inobhutnahme des Kindes kam, hier empfehle ich den Eltern folgendes:

  • Der Inobhutnahme zwingend, möglichst sofort zu widersprechen, ein Elternteil ist ausreichend, der Antrag ist formlos
  • Sich rasch an das zuständige Familiengericht (Wohnort des Kindes) zu wenden
  • Rechtsbeistand, Fachanwälte in Sachen Familienrecht zu besorgen und aktiv mitarbeiten
  • Regelmäßigen Kontakt mit dem eigenen Kind zu beantragen, wichtig gerade bei sehr kleinen Kindern um einer Entfremdung entgegen zu wirken
  • Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wie Familienberatung, Familienbeistand, Suchtberatung, Hilfen zur Erziehung etc.
  • Sich Hilfe zu besorgen im Umfeld Ihres Bekannten- und Verwandtenkreises
  • auch wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen von Inobhutnahmen in Ihren Fall sich als nicht notwendig ergeben haben im Nachgang, überdenken Sie in Ruhe Ihre momentane Situation

Die Trennung von Kind und Eltern sollte als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eingesetzt werden.